Satzung

§ 1      Name und Zweck des Vereins

1.1       Der Verein führt den Namen

„Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e. V."

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

1.2              Zweck der Gesellschaft ist die wissenschaftliche Pflege der Zeitmesstechnik, insbesondere der Uhrentechnik und verwandter Fachgebiete der  Feinwerk- und Mikrotechnik sowie der Technikgeschichte von Zeitmessgeräten und -verfahren, die Erforschung und Erhaltung historischer Zeitmesser.

Diese Aufgaben werden innerhalb der Gesellschaft in Fach- und Regionalkreisen durchgeführt.

1.3       Die Gesellschaft gibt eine Publikation in Form eines Jahrbuches heraus und informiert die Mitglieder durch die DGC-Mitteilungen über Sitzungen, Tagungen, Veranstaltungen, Aktuelles.

1.4       Die Gesellschaft ist bestrebt, mit fachlichen Vereinigungen des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten und alle natürlichen und juristischen Personen zusammenzuführen, denen an den oben genannten Themen gelegen ist.

1.5       Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2      Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesellschaft ist Stuttgart

§ 3      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4      Organe der Gesellschaft

4.1       Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Vorstand und weiteren Präsidiumsmitgliedern.

Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Präsident und zwei Vizepräsidenten. Diese sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der Verein durch einen der beiden Vizepräsidenten nur dann vertreten wird, wenn der Präsident verhindert ist.

Weitere Präsidiumsmitglieder sind der Schriftführer, der Schatzmeister und - nur beratend ohne Stimmrecht - der Geschäftsstellenleiter.

Vereinsintern leitet das Präsidium den Verein im Rahmen der bestehenden Gesetze auf der Grundlage dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist vereinsintern an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und hat diese auszuführen.

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt. Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder ein Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Dem Präsidium sollen Vertreter verschiedener Fachgebiete nach § 1.2, 2 angehören.

Der Präsident - und im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident - leitet die Sitzungen des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums sowie die Mitgliederversammlung. Er bereitet die Tagungen und Tagesordnungen für die Versammlungen vor, legt den Tagungsort fest und lädt mit einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich ein.

Der Schriftführer hat als Aufgabe das Anfertigen des Protokolls von jeder Sitzung und insbesondere von der Mitgliederversammlung. Diese Protokolle sind vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden in den DGC-Mitteilungen veröffentlicht.

Der Schatzmeister ist für das ordnungsmäßige Kassenwesen des Vereins verantwortlich. Er bereitet  im Einvernehmen mit dem Präsidium den Haushalt der Gesellschaft für das nächste Geschäftsjahr vor und erstellt den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr. Voranschlag und Kassenbericht trägt er den Mitgliedern auf der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung vor.

4.2       Beirat

Der Beirat berät das Präsidium in allen wesentlichen den Verein betreffenden Fragen. Der Beirat soll höchstens 15  Personen umfassen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Beiräte beträgt 4 Jahre, ihre Wiederwahl ist möglich.

4.3              Erweitertes Präsidium

Das erweiterte Präsidium setzt sich aus dem Präsidium nach § 4.1 und dem Beirat nach § 4.2 zusammen. Das erweiterte Präsidium prüft den Vorschlag des Schatzmeisters für den Haushalt des nächsten Geschäftsjahres und wirkt bei Ehrungen (§ 10) mit. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden mit Ausnahme § 10. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

4.4       Mitgliederversammlung der Gesellschaft

4.4.1    Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich oder durch Bekanntmachung in den DGC-Mitteilungen einzuberufen.

4.4.2    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten noch mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums anwesend und mindestens 30 Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Eine Beschlussfassung über Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die in der Einladung bekannt sein müssen, ist nur möglich, wenn außer dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten noch mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums und mindestens 50 Mitglieder anwesend sind

4.4.3    Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist die Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Auf Antrag des Versammlungsleiters oder mindestens 10% der anwesenden oder vertretenen Mitglieder hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen.

4.4.4    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen als Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Jedes Mitglied kann maximal zwei Vollmachtstimmen mitbringen.

4.4.5    Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in allen Fällen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

4.4.6        Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

a)   Bericht des Präsidenten über die Tätigkeit der Gesellschaft im vergangenen Jahr;

b)   Kassenbericht, Ergebnis der Kassenprüfung, Beschlussfassung über Entlastung des Schatzmeisters und Voranschlag für den Haushalt des kommenden Jahres;

c)   Beschlussfassung über Entlastung des Präsidiums;

d)   Etwaige Festlegung des Mitgliedsbeitrags;

e)   Etwaige Wahl der Kassenprüfer;

f)    Etwaige Satzungsänderungen;

g)   Anträge.

4.4.7    Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung (außer Satzungsänderungen), die nicht mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Präsidium eingereicht worden sind, können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn diese der Behandlung zustimmt.

4.4.8    Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

4.5       Außerordentliche Mitgliederversammlung

4.5.1    Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Diese muss einberufen werden, wenn dies mehrheitlich von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

4.5.2    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend, ausgenommen § 4.4.6. In der  Einladung sind die Gründe der Einberufung und die Tagesordnung anzugeben.

§ 5       Weitere Bestimmungen für die Organe der Gesellschaft

5.1       Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft erhalten keine Vergütung, sondern sind ehrenamtlich tätig, mit Ausnahme des Geschäftsstellenleiters.

Auf Antrag können, nach Entscheidung durch das Präsidium, Auslagen erstattet werden.

5.2       Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden.

5.3       Sämtliche Organe der Gesellschaft und Mitglieder von Gesellschaftsorganen bleiben auch nach Ablauf ihrer satzungsgemäßen Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Organmitgliedes kann für den Rest der Amtsdauer desselben ein neues Mitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 6       Geschäftsstelle

Die Gesellschaft kann eine Geschäftsstelle errichten. Der Präsidium ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen und die zur Erledigung der Geschäfte erforderlichen Mitarbeiter einzustellen.


 

§ 7       Kassenprüfung

7.1       Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Mitglieder, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

7.2       Die Kassenprüfer haben die Kasse der Gesellschaft zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 8       Mitgliedschaft

8.1       Mitglied der Gesellschaft kann jede volljährige, unbescholtene natürliche Person und jede juristische Person werden.

8.2       Die Aufnahme ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

8.3       Die Mitgliedschaft endet

a)   mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit dem Ende der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person als Mitglied;

b)   durch freiwilligen Austritt;

c)   durch Streichung aus der Mitgliederliste nach § 8.3.2;

d)   durch Ausschluss aus der Gesellschaft.

8.3.1    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.

Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

8.3.2    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

8.3.3    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a)   Grobe Verstöße gegen die Interessen der Gesellschaft, gegen die Satzung und gegen Beschlüsse der Gesellschaftsorgane;

b)   Schädigung des Ansehens der Gesellschaft, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb der Gesellschaft.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Präsidiums steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 9       Beiträge

9.1       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederver­sammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zu entrichten.

9.2       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10    Ehrungen

10.1     Die Gesellschaft ehrt Mitglieder und Personen, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, durch Verleihung des silbernen oder goldenen Ehrenzeichens.

Sie werden vom Präsidium vorgeschlagen. Zur Verleihung dieser Auszeichnung bedarf es der Zustimmung des erweiterten Präsidiums mit ¾ der abgegebenen Stimmen.

10.2     Die Gesellschaft ehrt Personen, die sich besonders um Wissenschaft und Kunst auf dem Gebiet der Chronometrie verdient gemacht haben, durch die Verleihung der Philipp-Matthäus-Hahn-Medaille.

Sie werden vom Präsidium vorgeschlagen. Zur Verleihung dieser Auszeichnung bedarf es der Zustimmung des erweiterten Präsidiums mit ¾ der abgegebenen Stimmen.

10.3     Die Gesellschaft kann Mitglieder, die sich große Verdienste um die Gesellschaft erworben haben oder wenn andere Gründe dies rechtfertigen, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie werden nach einem vom erweiterten Präsidium mit ¾ der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ernannt.

10.4          Die Gesellschaft kann aus besonderem Anlass Mitglieder und Personen mit einer Urkunde auszeichnen. Zur Verleihung bedarf es der mehrheitlichen Zustimmung des Präsidiums.

10.5     Beschlüsse zu Ehrungen können durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, mit Ausnahme des Beschlusses der Mitgliederversammlung zu 10.3.

10.6     Die Übergabe der Auszeichnungen erfolgt durch den Präsidenten oder einen seiner Stellvertreter.

§ 11    Auflösung der Gesellschaft

11.1     Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer hierzu einberufenen außer­ordentli­chen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

11.2     Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Mitgliederversammlung.

11.3     Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch das zur Zeit der Auflösung amtierende Präsidium.

11.4     Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist und die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 1 der Satzung zu verwenden hat. Ein entsprechen­der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12    Schlussbestimmung

Durch die vorstehende, in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Februar 1999 in Stuttgart beschlossene Satzung erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.6.1985 in Freiburg errichtete Satzung.

 

Die Satzung wurde zuletzt am 13.10.2007 durch die Mitgliederversammlung geändert und tritt anstelle der bisher gültigen Fassung in Kraft.

 

Download der Satzung als PDF-Datei Satzung.pdf (30kb)

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